Home | Lehre | Videos | Texte | Vorträge | Software | Person | Impressum, Datenschutzerklärung | Blog RSS

Die Blog-Postings sind Kommentare im Sinne von § 6 Abs. 1 MStV. Der Verfasser ist Jörn Loviscach, falls jeweils nicht anders angegeben. Die Blog-Postings könnten Kraftausdrücke, potenziell verstörende Tatsachenbehauptungen und/oder Darstellungen von Stereotypen enthalten. Die Beiträge der vergangenen Wochen werden als Bestandteil der Internet-Geschichte in ihrer ursprünglichen Form gezeigt. Menschliche Autor*innen können unzutreffende Informationen über Personen, Orte oder Fakten liefern.

vorheriger | Gesamtliste | jüngste | nächster

Rechtskonforme Incentives für ein dauerhaftes Studieren

2018-12-13 20:22

Wie Großunternehmen ständig auf der Suche nach Steuerschlupflöchern sind, so sind Professorinnen und Professoren ständig auf der Suche, wie man es trotz der Akkreditierungsrichtlinien (nur eine Prüfung pro Modul, keine Prüfungsvorleistung) erreichen kann, dass nicht erst am Ende des Semesters intensiver studiert wird. Von einer besonderen Variante habe ich jüngst erfahren: Wer im Semester Übungszettel fristgerecht abgibt, erhält diese für die Dauer der Klausur als Hilfsmittel zurück. Als Rechtslaie nehme ich allerdings an, dass das nicht geht, ohne dass man mindestens eine Ausgleichsmöglichkeit für Krankheit oder Pflege von Angehörigen schafft.

Dabei kann es so einfach sein: Man bezahlt die Studentinnen und Studenten für das Studieren, zum Beispiel im Rahmen eines praxisintegrierten Studiums. Der Vertrag dafür ist großzügig gestaltbar, jenseits aller Akkreditierungsrichtlinien.

Kommentar vom 2018-12-13, 22:19

Welche Akkreditierungsrichtlinie verbietet denn Prüfungsvorleistungen? Mir fallen da diverse gerade erst akkreditierte Studiengänge ein, bei denen Prüfungsvorleistungen deutlich sichtbar und auch als solche deklariert in der Prüfungs- und Studienordnung stehen.
EW

Kommentar vom 2018-12-14, 10:56

@EW: Im aktuellen Studienakkreditierungsstaatsvertrag ist das nicht klar (mangels aktualisierter Auslegungshinweise?), aber hier schon: S. 6 in http://www.akkreditierungsrat.de/fileadmin/Seiteninhalte/KMK/Vorgaben/KMK_Auslegungshinweise_Laendergemeinsame_Strukturvorgaben.pdf
Das Absurde scheint mir, dass ausgerechnet die Systemakkreditierung einige Hochschulverwaltungen päpstlicher als den Papst werden lässt, was die Auslegung dieser Vorschriften angeht.

Kommentar vom 2018-12-14, 15:39

Wenn ein Modul nur aus Vorlesungen besteht, bei denen am Ende eine Leistung erbracht werden muss, dann ist das eben ein schlecht entworfenes Modul?
Üblicherweise ist die Gestaltung doch ohnehin VO + UE / LU, oder ist das in Deutschland grundlegend anders organisiert?
Hier wird es übrigens so ausgelegt, dass ein Modul auch in Teilprüfungen zerlegt werden kann: http://info.rub.de/sporga/modul-modularisierung
CS

Kommentar vom 2018-12-14, 17:43

@CS: Zu Satz 1: Das ist aber in Deutschland der rechtlich verordnete Normalfall, siehe den Link in meiner Antwort davor und den Studienakkreditierungsstaatsvertrag: ein Modul = eine Prüfung. Und die ist dann zwangsläufig am Ende.
Zu Satz 2: Ja, aber die Übungen werden nicht genügend mitgemacht, nicht zuletzt aufgrund der rechtlichen Schwierigkeit (siehe wieder den Link) von Prüfungsvorleistungen.
Satz 3: Wenn man eine großzügige Akreditierungsagentur hat oder wenn man sich das als systemakkreditierte Hochschule traut, kann man das versuchen. Es ist aber aufgrund der Vorgaben (siehe oben) problematisch und verlangt eigentlich lange Begründungen und viele Sonderregelungen: Wie und wann kann man Teilprüfungen wiederholen? Wie lange gelten bestandene Teilprüfungen? Müssen alle bestanden werden? ... Teilprüfungen in der Mitte des Semesters sind obendrein Bulimie on steroids, wenn die späteren Teilprüfungen nicht auch den in vorherigen Teilprüfungen bereits geprüftem Stoff abdecken.
J.L.

Neuer Kommentar

0 Zeichen von maximal 1000

Ich bin die*der alleinige Autor*in dieses Kommentars und räume dem Betreiber dieser Website das unentgeltliche, nichtausschließliche, räumlich und zeitlich unbegrenzte Recht ein, diesen Kommentar auf dieser Webseite samt Angabe von Datum und Uhrzeit zu veröffentlichen. Dieser Kommentar entspricht geltendem Recht, insbesondere in Bezug auf Urheberrecht, Datenschutzrecht, Markenrecht und Persönlichkeitsrecht. Wenn der Kommentar mit einer Urheberbezeichnung (zum Beispiel meinem Namen) versehen werden soll, habe ich auch diese in das Kommentar-Textfeld eingegeben. Ich bin damit einverstanden, dass der Betreiber der Webseite Kommentare zur Veröffentlichung auswählt und sinngemäß oder zur Wahrung von Rechten Dritter kürzt.