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DSGVO gilt auch für Klausuren auf Papier

2020-10-24 20:55

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen findet, dass auch eine Sammlung von Prüfungsakten auf Papier ein "Dateisystem" im Sinne der DSGVO darstellt. Man kann also eine kostenlose Selbstauskunft verlangen.

Das im April beendete Verfahren rankte sich darum, dass jemand nicht die knapp 70 Euro an Gebühren für die elektronische Bereitstellung der ca. 350 (!) Seiten seiner Arbeiten im Staatsexamen zahlen wollte. Zwar hat man gemäß § 64 des Hochschulgesetzes NRW das Recht auf die Fertigung einer "Kopie oder originalgetreuen Reproduktion", allerdings nicht gratis. (Übrigens wird jener Paragraph erstaunlich selten genutzt. Just saying.)

Spannender als diesen einen Fall finde ich die potenziellen Auswirkungen: Logischerweise darf man dann auch als Schüler*in die Aufzeichnungen im kleinen roten Notizbüchlein der/des Lehrer*in Einsicht nehmen. Außerdem muss das datenschutzgerechte Führen eines solchen Notizbuchs im schuleigenen Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten definiert werden.

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