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Die Blog-Postings sind Kommentare im Sinne von § 6 Abs. 1 MStV. Der Verfasser ist Jörn Loviscach, falls jeweils nicht anders angegeben. Die Blog-Postings könnten Kraftausdrücke, potenziell verstörende Tatsachenbehauptungen und/oder Darstellungen von Stereotypen enthalten. Die Beiträge der vergangenen Wochen werden als Bestandteil der Internet-Geschichte in ihrer ursprünglichen Form gezeigt. Menschliche Autor*innen können unzutreffende Informationen über Personen, Orte oder Fakten liefern.
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2018-11-03 09:59
Wenn man eine Prüfung nicht besteht, schnappt eine Falle zu. Das steht leider in kaum einer Prüfungsordnung ausdrücklich drin. Um das sächsische Oberverwaltungsgericht zu zitieren: " Es ist ein allgemein anerkannter Grundsatz, dass das Prüfungsrechtsverhältnis und das Studienrechtsverhältnis (Statusverhältnis) nicht voneinander abhängig sind. [...] Daraus folgt zunächst, dass eine Exmatrikulation nicht davor schützt, dass die Regelungen des Prüfungsverfahrens weiter auf den Kandidaten angewandt werden [...]." In dem dort behandelten Fall war ein Student nach der Exmatrikulation nicht zu einer Prüfung erschienen und deshalb durchgefallen.
Der entscheidende Begriff ist das "Prüfungsrechtsverhältnis". Das wird an vielen Stellen so verstanden, dass mit dem ersten Prüfungsversuch ein Rechtsverhältnis entsteht, das der Prüfling nicht einseitig lösen kann, auch nicht durch Exmatrikulation. Eine äußerst relevantere Folge davon ist, dass nach dem ersten Fehlversuch ein Wechsel des Prüfers nicht ohne weiteres möglich ist. Also mal eben in einem anderen Studiengang oder gar per MOOC-Zertifikat die Prüfung doch noch bestehen geht so nicht. Je nach Prüfungsausschuss (und dessen Rechtskenntnissen) könnte die gelebte Realität allerdings anders aussehen. Ye be warned!
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