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Die Blog-Postings sind Kommentare im Sinne von § 6 Abs. 1 MStV. Der Verfasser ist Jörn Loviscach, falls jeweils nicht anders angegeben. Die Blog-Postings könnten Kraftausdrücke, potenziell verstörende Tatsachenbehauptungen und/oder Darstellungen von Stereotypen enthalten. Die Beiträge der vergangenen Wochen werden als Bestandteil der Internet-Geschichte in ihrer ursprünglichen Form gezeigt. Menschliche Autor*innen können unzutreffende Informationen über Personen, Orte oder Fakten liefern.
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2020-10-24 20:55
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen findet, dass auch eine Sammlung von Prüfungsakten auf Papier ein "Dateisystem" im Sinne der DSGVO darstellt. Man kann also eine kostenlose Selbstauskunft verlangen.
Das im April beendete Verfahren rankte sich darum, dass jemand nicht die knapp 70 Euro an Gebühren für die elektronische Bereitstellung der ca. 350 (!) Seiten seiner Arbeiten im Staatsexamen zahlen wollte. Zwar hat man gemäß § 64 des Hochschulgesetzes NRW das Recht auf die Fertigung einer "Kopie oder originalgetreuen Reproduktion", allerdings nicht gratis. (Übrigens wird jener Paragraph erstaunlich selten genutzt. Just saying.)
Spannender als diesen einen Fall finde ich die potenziellen Auswirkungen: Logischerweise darf man dann auch als Schüler*in die Aufzeichnungen im kleinen roten Notizbüchlein der/des Lehrer*in Einsicht nehmen. Außerdem muss das datenschutzgerechte Führen eines solchen Notizbuchs im schuleigenen Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten definiert werden.
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