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Die Blog-Postings sind Kommentare im Sinne von § 6 Abs. 1 MStV. Der Verfasser ist Jörn Loviscach, falls jeweils nicht anders angegeben. Die Blog-Postings könnten Kraftausdrücke, potenziell verstörende Tatsachenbehauptungen und/oder Darstellungen von Stereotypen enthalten. Die Beiträge der vergangenen Wochen werden als Bestandteil der Internet-Geschichte in ihrer ursprünglichen Form gezeigt. Menschliche Autor*innen können unzutreffende Informationen über Personen, Orte oder Fakten liefern.
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2021-09-15 21:48
Dass eine CC-Lizenz noch lange nicht bedeutet, dass man eine Datei weiterverbreiten oder gar weiterverarbeiten darf, dürfte sich herumgesprochen haben (Recht am eigenen Bild; Markenrecht: ICE, Einstein; keine Panoramafreiheit in Frankreich und anderswo: der aktuelle Zustand des Arc de Triomphe). Aber wait, there's one more thing!
Wie ich heute eine als CC deklarierte interne Handreichung weiterverbreitet habe, ist mir klar geworden, dass es ja auch noch das Amtsgeheimnis gibt. Es kann tausendmal "CC" auf einem Dokument stehen: § 67 BBG (Verschwiegenheitspflicht) und die entsprechenden Paragraphen der Landesbeamtengesetze oder gar § 353b StGB stechen. Ohne Freigabe durch die Leitungsebene darf da nix laufen!
Die (wie wir so unter uns sagen) "Dienste" könnten ihre Verschlusssachen mit CC-Lizenzen stempeln, aber was hilft das der Person, die glaubt, das würde etwas bedeuten? (§§ 94 und 95 StGB) Eine NOC-Liste mit CC-Lizenz? Da wäre ich eher vorsichtig, um nicht einen Gratis-Charterflug (one-way) in die Karibik zu ergattern.
Kommentar vom 2021-09-16, 09:43
In vielen Staaten ist ja das Urheberrecht daran geknüpft, dass der Autor irgendwo ein (c) schreibt und damit erst entsprechende Rechte in Anspruch nimmt. Dann kann der Urheber auch durch Ändern von (c) in ein CC die Bedingungen ändern. Aber als Beamter haben Sie vermutlich nicht an allen Texten das (c), so dass ein Ändern auf CC auch nicht geht.
Gruss (dg)
Kommentar vom 2021-09-16, 13:20
@dg: Hmmm, nicht ganz. Als deutsche*r Staatsdiener*in im Allgemeinen hat man das Urheberrecht an dem, was man geschaffen hat, aber in der Tat nur eingeschränkte urheberrechtliche Nutzungsrechte daran.* Aber deutsche Prof*innen dürfen seit jeher großzügig mit ihrem Urheberrecht umgehen (beim Patentrecht ist das ja schon länger vorbei) und könnten deshalb auf den Gedanken kommen, auch auf Planungspapiere usw. eine CC-Lizenz zu schreiben. Das fällt aber, würde ich als Rechtslaie sagen, unter die Verschwiegenheitspflicht und muss deshalb von der Hochschulleitung genehmigt werden. Allein schon, dass in diversen Papern genannt wird, wie groß ein Studiengang ist und/oder wie viele Leute durchfallen, ist problematisch. J. L.
* Allerdings bin ich mir bei Gesetzen nicht so sicher; die sind ja noch gemeinfrei – oder gehören bei genauerer Betrachtung dem (privaten) Bundesanzeiger Verlag (original ohne Bindestrich).
Kommentar vom 2021-09-16, 21:11
Dann stimmen wir ja überein - das Vervielfältigungsrecht liegt nicht immer beim Inhaber der Urheberrechte. Nun bin jetzt aber wirklich gespannt, was nach diesen Ankündigungen Ihre Almer Mater in den nächsten Semestern akkreditieren lässt, ein exzellenter Teaser. :-)
Gruß (dg)
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