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Die Blog-Postings sind Kommentare im Sinne von § 6 Abs. 1 MStV. Der Verfasser ist Jörn Loviscach, falls jeweils nicht anders angegeben. Die Blog-Postings könnten Kraftausdrücke, potenziell verstörende Tatsachenbehauptungen und/oder Darstellungen von Stereotypen enthalten. Die Beiträge der vergangenen Wochen werden als Bestandteil der Internet-Geschichte in ihrer ursprünglichen Form gezeigt. Menschliche Autor*innen können unzutreffende Informationen über Personen, Orte oder Fakten liefern.
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2022-09-15 12:19
Weil das Bundesarbeitsgericht den § 3 ArbSchG so extrem breit auslegt (warum nicht gleich den Art 1 GG?), dass alle Arbeitgeber*innen verflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem die Arbeitszeit von Arbeitnehmer*innen erfasst werden kann, müssten doch ab sofort auch die Hochschulen für alle Beschäftigten – also auch die professoralen – eine Arbeitszeiterfassung vornehmen. Das ArbSchG gilt nämlich ausdrücklich auch für Beamt*innen; und als Bundesgesetz wiegt es stärker als das Landesgesetz, das Profs von der Zeiterfassung ausnimmt.
Aber man könnte sophistisch an das Problem drangehen: "ein System einzuführen, mit dem […] erfasst werden kann", heißt nach meiner Logik noch lange nicht, dass die Erfassung in Betrieb sein muss. Sie muss nur mal möglich gewesen sein.
Kommentar vom 2022-09-15, 14:52
Das wird viele Mitarbeitende an den Universitäten vor die Fragestellung führen, was von ihrer Tätigkeit zeitlich als Beruf (steht in der Tätigkeitsbeschreibung) und was als Hobby (macht man, weil man Bock drauf hat) zählt. (M.M.)
Kommentar vom 2022-09-15, 15:27
@M.M.: … und was als Nebentätigkeit zählt (macht man, um die Pferdezucht zu finanzieren). Nein, kleiner Scherz. Wer würde sich über so etwas den Kopf zerbrechen? Man erfindet einfach 40 Stunden, die man brav in die Erfassungsbögen einträgt, (dem Kaiser, was des Kaisers ist!) und macht, was man immer schon gemacht hat. J. L.
Kommentar vom 2022-09-15, 18:27
Beamte werden doch für die Erfüllung der Amtsgeschäfte alimentiert und nicht für eine Arbeitszeit. – Einen Arbeitsvertrag gibt es gar nicht, nur eine Lehrverpflichtung.
Kommentar vom 2022-09-15, 20:13
@Kommentator*in von 18:27: Soso. "Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind: […] 4. Beamtinnen und Beamte, 5. Richterinnen und Richter, 6. Soldatinnen und Soldaten […]." §2(2) ArbSchG Anmerkung am Rande: Was die Soldat*innen angeht, ist der Arbeitsschutz besonders interessant. J. L.
Kommentar vom 2022-09-15, 22:23
Das System müsste ja dann auch noch online verfügbar sein, sodass das auch im Home-Office verfügbar ist.
Und dann darf man nicht vergessen, sich auszustempeln. Also besser alle halbe Stunde ein Popup, das fragt, ob man noch arbeitet.
Das kann in unserem digitalen Land doch nur schief gehen.
JG
Kommentar vom 2022-09-15, 22:52
@JG: Ein Totfrau*mannschalter für Beamt*innen! Aber es muss wohl nur ein "System" sein, nicht unbedingt vollautomatisch. Für Mitarbeiter*innen und in Projekten auch schon jetzt für Profs haben wir einfach Excel-Tabellen. Statt "Vertrauensarbeitszeit" also "Vertrauen in die selbst aufgeschriebene Arbeitszeit". Ein Fortschritt? J. L.
Kommentar vom 2022-09-16, 08:33
@JL: Die Amtsgeschäfte der Professoren beinhalten auch, dass sie arbeiten, und diese Arbeitszeit wird ja auch über die Lehrverpflichtungsordnung erfasst (jedenfalls wird erfasst, dass sie einen gewissen Wert nicht unterschreitet). Die Alimentation ist aber nicht proportional zur Arbeitszeit, offensichtlich arbeiten die Kollegen unterschiedlich lange.
Kommentator*in von 18:27
Kommentar vom 2022-09-16, 10:10
@Kommentator*in von 08:33: Wir reden aneinander vorbei. Im ArbSchG gibt es nur wenige Möglichkeiten für abweichende Regelungen für Beamt*innen (§ 20); die Arbeitszeit gehört nicht dazu. Das war bisher kein Widerspruch zum Landesrecht, weil niemand den § 3 ArbSchG so breit ausgelegt hat. J. L.
Kommentar vom 2022-09-16, 14:44
@J.L. Also der Totmenschschalter hätte den Vorteil, dass man aktiv in der Erfassung unterstützt wird. Ich selbst habe oft das Problem, dass ich beim Führen der Excel-Tabellen faul werde und dann gelegentlich für mehrere Tage in der Vergangenheit so etwas nachtragen muss.
Auch sind diese, zumindest die Gleitzeittabelle an der FH [Ortsname wegen der Selbstinkriminierung im letzten Satz gestrichen, J. L.], so ausgelegt, dass man zwischen zwei Uhrzeiten arbeitet und dazwischen eine Pause eintragen kann. Das ermöglicht wenig Flexibilität und erfordert ein Umrechnen mehrerer Pausen in eine ...
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