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Die Blog-Postings sind Kommentare im Sinne von § 6 Abs. 1 MStV. Der Verfasser ist Jörn Loviscach, falls jeweils nicht anders angegeben. Die Blog-Postings könnten Kraftausdrücke, potenziell verstörende Tatsachenbehauptungen und/oder Darstellungen von Stereotypen enthalten. Die Beiträge der vergangenen Wochen werden als Bestandteil der Internet-Geschichte in ihrer ursprünglichen Form gezeigt. Menschliche Autor*innen können unzutreffende Informationen über Personen, Orte oder Fakten liefern.
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2020-09-28 23:46
Von der Rechtsinformationsstelle Digitale Hochschule NRW gibts endlich ein Statement und Handlungsvorschläge zum EuGH-Urteil über den Privacy Shield.
Dieser Satz darin spricht, wenn man ihn genau durchdenkt, Bände über den Zustand des Rechtsstaats: "Zu unterscheiden ist also zumindest nach dieser Position zwischen der Rechtslage und der Durchsetzung der Rechtslage durch die Aufsichtsbehörden." (S. 8) Ein solches Verhalten öffnet der Willkür Tür und Tor, indem man die einen laufen lässt und die anderen hängt, je nach Gusto.
Ein weiteres Einfallstor, nein, Scheunentor für Willkür ist die Konstruktion "nachweisbar keine zumutbare Alternative ohne Datentransferproblematik" (S. 11). In der DSGVO kommt zwar als Erwägungsgrund vor (Nummer 39): "wenn der Zweck der Verarbeitung nicht in zumutbarer Weise durch andere Mittel erreicht werden kann". Aber Artikel 5 und 6 scheinen mir diese Argumentation mit Alternativlosigkeit (Wo habe ich bloß diesen Begriff schon mal gehört?!) unmöglich zu machen.
Ein allgemein wunder Punkt der DSGVO scheint mir zu sein, dass man den Angaben des anbietenden Unternehmens glauben darf, auch wenn es als unzuverlässig bekannt ist. Zumindest würde ich "hinreichend Garantien bieten / providing sufficient guarantees" (Art. 28) so verstehen, dass es nur um das Vorlegen von geduldigem Papier geht.
Kommentar vom 2020-09-30, 23:53
Die Zwischenüberschrift "Alternative Rechtsgrundlagen" legt nahe, dass zumindest ein EuGH-Urteil nicht alternativlos ist ... :-) DZ
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